Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
Rechtsprechung zu § 620 ZPO a.F.
15 Entscheidungen zu § 620 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
Aufhebung einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt nach ...
- OLG Köln, 15.03.2019 - 27 UFH 2/19
Funktionelle Zuständigkeit des Familiensenats für die Entscheidung über einen ...
- BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11
Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein ...
- OLG Hamm, 10.02.2010 - 2 WF 12/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für eine ...
- OLG Zweibrücken, 08.10.2010 - 6 WF 196/10
Einstweiliges Anordnungsverfahren: Frist zur Anfechtung einer ablehnenden ...
- BGH, 24.01.1989 - XI ZR 76/88
- BGH, 24.01.1989 - XI ZR 75/88
Unterbrechung der Verjährung bei Aussetzung der Verhandlung
- OLG Hamm, 24.08.1987 - 4 WF 286/87
Übergang des Unterhaltsanspruchs; Leistende Land; Bewilligung und tatsächliche ...
- OLG Stuttgart, 19.03.1987 - 8 WF 12/87
- BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 43/85
Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen
Querverweise
Auf § 620 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794