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Zivilprozeßordnung

   6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   3. Abschnitt - Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen (§§ 622 - 630)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 626

(1) 1Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so gilt § 269 Abs. 3 auch für die Folgesachen, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt. 2Erscheint die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in den Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig, so kann das Gericht die Kosten anderweitig verteilen. 3Das Gericht spricht die Wirkungen der Zurücknahme auf Antrag eines Ehegatten aus.

(2) 1Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluß vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzuführen. 2Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung. 3In der selbständigen Familiensache wird über die Kosten besonders entschieden.

Rechtsprechung zu § 626 ZPO a.F.

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