Zur aktuellen Fassung von § 269 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) 1Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. 2Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) 1Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 2Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aufzuerlegen sind. 3Auf Antrag sind die in Satz 1 und 2 bezeichneten Wirkungen durch Beschluß auszusprechen. 4Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung. 5Er unterliegt der sofortigen Beschwerde.
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Rechtsprechung zu § 269 ZPO a.F.
49 Entscheidungen zu § 269 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 99/20
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- BPatG, 24.06.2008 - 27 W (pat) 85/07
- BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 175/01
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Querverweise
Auf § 269 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkosten
- § 93d
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 626