Zur aktuellen Fassung von § 274 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
(3) 1Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). 2Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 274 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 274 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.1987 - IVa ZR 135/86
Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen über die Zulässigkeit der Klage
- BVerwG, 15.06.1979 - 1 B 192.76
Beschränkung der Prüfung auf die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten ...
- BGH, 14.12.1978 - III ZR 104/77
Klage auf Vergütung der Tätigkeit als Architekt - Wirksamkeit eines ...
- BAG, 30.09.1987 - 4 AZR 233/87
Revision - Schiedvertrag