Zur aktuellen Fassung von § 278 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Im Haupttermin führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein. 2Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(2) 1Der streitigen Verhandlung soll die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. 2Im Anschluß an die Beweisaufnahme ist der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern.
(3) Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.
(4) Ein erforderlicher neuer Termin ist möglichst kurzfristig anzuberaumen.
Rechtsprechung zu § 278 ZPO a.F.
46 Entscheidungen zu § 278 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15
Pflicht des Gerichts zur Mitteilung seiner vorläufigen Beweiswürdigung
- BGH, 19.05.1999 - IV ZR 209/98
Zurückverweisung bei Verfahrensfehlern
- BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung
- BGH, 06.05.2004 - III ZR 297/03
Umfang des rechtlichen Gehörs nach Erteilung von Hinweisen in der mündlichen ...
- OLG Brandenburg, 16.01.2003 - 8 U 46/02
Keine Bindung der Mitglieder einer - rechtlich noch nicht
- OLG Köln, 24.07.2002 - 13 U 183/01
- LAG Hamm, 01.02.2002 - 4 Ta 16/02
Prozessgegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren als Beteiligter; ...
- LG Nürnberg-Fürth, 02.10.2014 - 8 O 10468/10
Pflanzenentfernungsanspruch eines Grundstücksnachbarn
- KG, 24.05.2005 - 1 AR 20/03
Kostenrecht: Zur Nichterhebung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bei ...
- OLG Schleswig, 19.12.2003 - 4 U 4/00
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