Zur aktuellen Fassung von § 286 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Rechtsprechung zu § 286 ZPO a.F.
11 Entscheidungen zu § 286 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 04.06.2021 - 2 U 18/02
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsfrist nach ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 05.08.2021 - 2 U 18/02
Zulässigkeit der Berufung: Beweislast des Berufungsführers für die ...
- KG, 05.08.2021 - 2 U 18/02
- OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - 2 U 6/01
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents und eines Gebrauchsmusters für einen ...
- BGH, 18.11.2003 - XI ZR 332/02
Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige ...
- LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00
Vollstreckung der Gesamtsozialversicherungsbeträge zu Gunsten von Krankenkassen; ...
- BGH, 30.06.2004 - XII ZR 11/01
Sittenwidrigkeit eines Pachtvertrages wegen überhöhten Pachtzinses
- BGH, 17.12.2002 - XI ZR 290/01
Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz
- BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04
Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse
- BGH, 11.05.2004 - XI ZR 22/03
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Verbot der ...
- BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01
Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen ...
Querverweise
Auf § 286 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Parteivernehmung
- § 453