Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
6. Abschnitt - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660) |
2. Titel - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 - 660) |
(1) 1Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festgestellt, so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe der Regelbeträge und gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung, vermindert oder erhöht um die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen, zu zahlen. 2Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. 3Im übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des Unterhalts nicht wirksam.
Rechtsprechung zu § 653 ZPO a.F.
7 Entscheidungen zu § 653 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 04.05.2016 - 7 UF 362/16
Unzulässigkeit eines Unterhaltsantrages nach § 237 FamFG
- OLG München, 11.10.2018 - 26 UF 59/18
Einwendungsausschluss nach Vaterschaftsfeststellung
- OLG Naumburg, 07.03.2013 - 8 UF 180/12
Unterhaltstitel aus dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Anzuwendendes ...
- OLG Hamm, 30.04.2015 - 12 UF 33/15
Zulässige Einwendungen betreffend die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach ...
- OLG Hamm, 11.05.2011 - 8 UF 257/10
Maßgebliches Verfahrensrecht bei Verbindung von Abstammungs- und ...
- OLG Brandenburg, 24.02.2011 - 10 WF 265/10
Verfahrenskostenhilfe: Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für ...
- KG, 25.03.2010 - 17 WF 66/10
Kindesunterhalt: Abänderung einer Unterhaltsentscheidung nach erfolgter ...