Ausführungsgesetz BGB

   5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44)   
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§ 35
Miteigentum nach Wohneinheiten

(1) Miteigentum nach Wohneinheiten im Sinne des württ.-badischen Gesetzes Nr. 275 über das Miteigentum nach Wohneinheiten vom 12. Juni 1950 (Reg.Bl. S. 57), aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Februar 1953 (GesBl. S. 9), wird bei Wohnungen in Wohnungseigentum, bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Teileigentum im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) übergeleitet.

(2) 1Anstelle des Miteigentums nach Wohneinheiten tritt Wohnungseigentum (Teileigentum). 2Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) bestimmen sich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. 3Früher getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz zulässig sind.

(3) 1Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellter Verwalter gilt als Verwalter im Sinne des § 26 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. 2Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Wohnungseigentümern (Teileigentümern) zu bestellen.

(4) Absätze 1 bis 3 finden auf die Überleitung von Erbbaurecht nach Wohneinheiten auf Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) im Sinne von § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechende Anwendung.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 35 AGBGB:

      § 63 III
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