Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 5 - Wohnungserbbaurecht (§ 30) |
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
(3) 1Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). 2Im übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
Rechtsprechung zu § 30 WEG
100 Entscheidungen zu § 30 WEG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 01.03.2024 - 19 U 25/24
Zur Abgrenzung der Begriffe "Wohnung" und "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a, 656c ...
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Zuständigkeit des Bezirksamtes hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses zum ...
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Genehmigungsvorbehalt für die Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungs- und ...
- VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769
Rechtswidriger Herstellungsbeitragsbescheid
- BGH, 14.03.2017 - VIII ZR 50/16
Betriebskostenabrechnung bei einer vermieteten Eigentumswohnung: Geltendmachung ...
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Eintragungsfähigkeit der Regelung über Abführungs- und Einzelaufstellungspflicht ...
- VG München, 26.07.2018 - M 10 K 16.3777
Ausschlussfrist für einen Abwasserbeseitigungsbeitrag
- BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21
Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung
- VG München, 26.07.2018 - M 10 K 16.3864
Wechsel des Beitragsmaßstabs
Querverweise
Auf § 30 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 46 (Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
- § 35 (Miteigentum nach Wohneinheiten)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- § 243 (Begriff des Grundvermögens)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 250 (Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 WEG:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 1. Gesetzlicher Inhalt
- §§ 1 ff.
- II. Grundbuchvorschriften
- § 14