(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.
(4) 1Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. 2Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
Rechtsprechung zu § 1 ErbbauRG
276 Entscheidungen zu § 1 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 12.03.2024 - 3 U 970/23
- OLG Düsseldorf, 14.12.2023 - 13 U 206/22
Betreiben der Zwangsvollstreckung eines Mitglieds der ungeteilten ...
- OLG Hamm, 14.08.2019 - 15 W 284/19
Unzulässigkeit eines Erbbaurechts
- OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 10 U 278/21
Rückübertragung eines Erbbaurechts; Ausübung eines Heimfallrechts
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.01.2024 - V ZR 191/22
Erbbaurechtlicher Heimfallanspruch wegen nicht fristgerechter Fertigstellung ...
- BGH, 19.01.2024 - V ZR 191/22
- BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18
Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2018 - 6 K 1856/15
Zur steuerlichen Behandlung von Maßnahmen der Landgewinnung
- FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2018 - 6 K 1856/15
- BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22
Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen, ...
- OLG Schleswig, 25.01.2024 - 2 U 38/22
Verjährung von konkreten Ansprüchen des Eigentümers gegen den Erbbauberechtigten ...
- BGH, 19.12.2014 - V ZR 81/14
Berücksichtigung der Billigkeitsschranke des § 9a ErbbauRG bei der aus einer ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 ErbbauRG:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Wohnungserbbaurecht
- § 30 (Wohnungserbbaurecht) (zu §§ 1 ff)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 II (Umfang der Enteignung) (zu §§ 1 ff)