Wohnungseigentumsgesetz
Teil 2 - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
(1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). 2Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht).
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend.
berechtigten § 35Veräußerungs-
beschränkung § 36Heimfallanspruch § 37Vermietung § 38Eintritt in das Rechtsverhältnis § 39Zwangsversteigerung § 40Haftung des Entgelts § 41Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 42Belastung eines Erbbaurechts
Rechtsprechung zu § 31 WEG
153 Entscheidungen zu § 31 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 94/16
Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 27/16
Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 27/16
- OLG Schleswig, 01.03.2024 - 19 U 25/24
Zur Abgrenzung der Begriffe "Wohnung" und "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a, 656c ...
- FG München, 21.04.2020 - 4 K 3105/18
Grunderwerbsteuer
- OLG Celle, 20.03.2014 - 4 W 51/14
Erforderlichkeit der Bewilligung der Erben des Berechtigten zur Löschung eines ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 2 S 45.18
Beschwerde; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; ...
- OLG Karlsruhe, 16.12.2022 - 14 U 49/21
Beschränkung von Feststellungsklage auf einzelne Streitpunkte bei schwieriger ...
- OLG München, 05.02.2018 - 34 Sch 28/16
Widersprüchliches Verhalten im Schiedsverfahren
- OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke; ...
- FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 3 K 3113/17
Vornahme eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG des Einheitswerts ...
Querverweise
Auf § 31 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 42 (Belastung eines Erbbaurechts)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 250 (Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1093 (Wohnungsrecht) (zu §§ 31 ff)