Wohnungseigentumsgesetz
Teil 2 - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3.
(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, daß sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen.
(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.
berechtigten § 35Veräußerungs-
beschränkung § 36Heimfallanspruch § 37Vermietung § 38Eintritt in das Rechtsverhältnis § 39Zwangsversteigerung § 40Haftung des Entgelts § 41Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 42Belastung eines Erbbaurechts
Rechtsprechung zu § 41 WEG
20 Entscheidungen zu § 41 WEG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 3 K 3113/17
Vornahme eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG des Einheitswerts ...
- AG Mülheim/Ruhr, 02.03.2021 - 23 C 3/21
Jahresabrechnung muss rechnerisch schlüssig sein/ Keine Sonderumlage ohne Angabe ...
- OLG Celle, 20.03.2014 - 4 W 51/14
Erforderlichkeit der Bewilligung der Erben des Berechtigten zur Löschung eines ...
- BGH, 27.05.1960 - V ZB 6/60
- BGH, 23.04.1958 - V ZR 99/57
Dingliches Dauerwohnrecht
- BFH, 11.09.1964 - VI 56/63 U
Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Ersterwerber ...
- OLG Köln, 02.03.1994 - 2 U 164/91
Begriff des Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft i.S. der §§ 10 ff. WEG; ...
- BayObLG, 23.02.2001 - 2Z BR 26/01
- BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02
Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung
- OLG Hamm, 20.01.1982 - 1 UF 489/81
Querverweise
Auf § 41 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 42 (Belastung eines Erbbaurechts)