Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192)   
   1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a)   
   I. Allgemeine Vorschriften (§§ 155 - 168)   
Gliederung
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§ 168
Wirkung einer Steueranmeldung

1Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 2Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. 3Die Zustimmung bedarf keiner Form.

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Querverweise

Auf § 168 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Erhebungsverfahren
        Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
            § 218 (Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
        Verzinsung, Säumniszuschläge
          Verzinsung
            § 239 (Festsetzung der Zinsen)
     
      Vollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 249 (Vollstreckungsbehörden)
     
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 355 (Einspruchsfrist)
    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Besteuerung
        § 18 (Besteuerungsverfahren)
        § 18f (Sicherheitsleistung)
        § 18i (Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen)
        § 18j (Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen)
        § 18k (Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro)
        § 21a (Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro)
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