Abgabenordnung

   Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217)   
   Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192)   
   3. Unterabschnitt - Zerlegung und Zuteilung (§§ 185 - 190)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 190
Zuteilungsverfahren

1Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. 2Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 190 AO

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Querverweise

Auf § 190 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Zulässigkeit
          § 353 (Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers)
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