Abgabenordnung
Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
2. Unterabschnitt - Zahlung, Aufrechnung, Erlass (§§ 224 - 227) |
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
Rechtsprechung zu § 226 AO
987 Entscheidungen zu § 226 AO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
Verfahren - Abrechnungsbescheid - Aufrechnung mit abgetretenen zivilrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3238/21
Aufrechnung des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen
- FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3238/21
- BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20
Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zur Aufrechnung des Finanzamts mit nach § 27 Abs. ...
- FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15
Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen ...
- FG Köln, 16.12.2020 - 7 K 811/19
Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen nach dem RVG gegenüber Ansprüchen aus den ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - X R 31/21 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Abrechnungsbescheid, Aufrechnung, Zeitpunkt, Aussetzung des Verfahrens, ...
- BFH - VIII R 30/21 (anhängig)
Abrechnungsbescheid, Aufrechnung, Zeitpunkt, Aussetzung des Verfahrens, ...
- BFH - VII R 7/21 (anhängig)
Abrechnungsbescheid, Aufrechnung, Zeitpunkt, Aussetzung des Verfahrens, ...
- BFH - X R 31/21 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- BFH, 16.03.2016 - VII B 102/15
Abtretung eines Anspruchs aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und Aufrechnung ...
Querverweise
Auf § 226 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 47 (Erlöschen)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Dauerfristverlängerung
- § 48 (Verfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 226 AO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen)