Abgabenordnung

   Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248)   
   Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232)   
   2. Unterabschnitt - Zahlung, Aufrechnung, Erlass (§§ 224 - 227)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AO
__paste_bez____paste_norm__ Abgabenordnung (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Abgabenordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 227
Erlass

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 227 AO

3.404 Entscheidungen zu § 227 AO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 3.404 Entscheidungen

§ 227 AO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 227 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 47 (Erlöschen)
     
      Erhebungsverfahren
        Verzinsung, Säumniszuschläge
          Verzinsung
            § 233a (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Bußgeldverfahren
          § 412 (Zustellung, Vollstreckung, Kosten)
    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 26 (Durchführung, Erstattung in Sonderfällen)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht