Arbeitszeitgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)   
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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. 2Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1186), in Kraft getreten am 01.11.1996 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.1996Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien30.07.1996BGBl. I S. 1186

Rechtsprechung zu § 2 ArbZG

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Querverweise

Auf § 2 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 
      Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
        § 6 (Nacht- und Schichtarbeit)
        § 7 (Abweichende Regelungen)
     
      Sonderregelungen
        § 21a (Beschäftigung im Straßentransport)
Was ist das?

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