Arbeitszeitgesetz

   Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8)   
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§ 3
Arbeitszeit der Arbeitnehmer

1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Rechtsprechung zu § 3 ArbZG

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Querverweise

Auf § 3 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 
      Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
        § 6 (Nacht- und Schichtarbeit)
        § 7 (Abweichende Regelungen)
        § 8 (Gefährliche Arbeiten)
     
      Sonn- und Feiertagsruhe
        § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
     
      Ausnahmen in besonderen Fällen
        § 14 (Außergewöhnliche Fälle)
        § 15 (Bewilligung, Ermächtigung)
     
      Durchführung des Gesetzes
        § 16 (Aushang und Arbeitszeitnachweise)
     
      Sonderregelungen
        § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
        § 21a (Beschäftigung im Straßentransport)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 22 (Bußgeldvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 3 ArbZG:

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