Arbeitszeitgesetz
Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8) |
1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Rechtsprechung zu § 8 ArbZG
7 Entscheidungen zu § 8 ArbZG in unserer Datenbank:
- BAG, 08.12.2021 - 10 AZR 641/19
Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit
- LAG Nürnberg, 19.05.2020 - 7 Sa 11/19
Zweites Arbeitsverhältnis - Überschreiten der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit - ...
- BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12
Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten ...
- BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 97/05
Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit
- BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 211/04
Ordentliche personenbedingte Kündigung - Ersatzruhetag
- BAG, 27.01.2000 - 6 AZR 471/98
Zeitzuschläge - Besitzstandswahrung
- LAG Baden-Württemberg, 09.01.2018 - 19 TaBV 2/17
Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Nachtschichtuntauglichkeit - ...
Querverweise
Auf § 8 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
- Sonderregelungen
- § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)