Arbeitszeitgesetz
Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8) |
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2006 | Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal | 14.08.2006 | |
01.01.2004 | Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt | 24.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 5 ArbZG
190 Entscheidungen zu § 5 ArbZG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 05.12.2017 - 7 Sa 999/16
Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit; Freistellung wegen ...
- BAG, 08.12.2021 - 10 AZR 641/19
Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit
- BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 491/19
Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22
Bahnreisezeiten eines Arbeitnehmers bei der regelmäßigen Überführung von ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20 Corona
Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20 Corona
Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im ...
- BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 303/17
Ruhezeit - Erholungsurlaub - Flugbegleiter
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 27.03.2017 - 17 Sa 806/16
Ruhezeiten des fliegenden Personals können auch mit Urlaub oder wegen ...
- LAG Hessen, 27.03.2017 - 17 Sa 806/16
- BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit
Querverweise
Auf § 5 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
- Sonderregelungen
- § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)