Arbeitszeitgesetz
Siebter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22 - 23) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, | |
2. | entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, | |
3. | entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht, | |
4. | einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
5. | entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, | |
6. | entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, | |
7. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, | |
8. | entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt, | |
9. | entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder | |
10. | entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) | 22.12.2020 | |
17.11.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation | 20.04.2013 | |
01.09.2006 | Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal | 14.08.2006 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) | 21.12.2000 |
Rechtsprechung zu § 22 ArbZG
47 Entscheidungen zu § 22 ArbZG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 4 D 94/20
Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken zur Nutzung ihrer ...
- VG Bayreuth, 15.02.2022 - B 10 S 22.93 Corona
Pandemiebedingte Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz für Antragsteller vorläufig ...
- VG Berlin, 01.02.2021 - 4 L 25.21
- BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16
Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast
- BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 847/13
Pausengewährung - Annahmeverzug - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
- ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20
Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung ...
- VG Berlin, 24.03.2015 - 14 K 184.14
Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft; Arbeitszeit der Erzieherinnen und ...
- BAG, 25.02.2015 - 1 AZR 642/13
Pausengewährung - Annahmeverzug
- BAG, 25.02.2015 - 1 AZR 706/13
Pausengewährung - Annahmeverzug
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 15 Sa 66/17
Überstundenvergütung von Führungskräften
Querverweise
Auf § 22 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 23 (Strafvorschriften)