Arbeitszeitgesetz
Siebter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22 - 23) |
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1. | vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder | |
2. | beharrlich wiederholt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Rechtsprechung zu § 23 ArbZG
18 Entscheidungen zu § 23 ArbZG in unserer Datenbank:
- VG Bayreuth, 15.02.2022 - B 10 S 22.93 Corona
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- VG Berlin, 24.03.2015 - 14 K 184.14
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- BAG, 25.02.2015 - 1 AZR 706/13
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- BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 886/12
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- LAG Köln, 06.03.2015 - 10 Sa 802/14
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- BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 530/11
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