Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 2 - Verfahren und Organisation (§§ 5 - 14) |
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. 2Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. 3Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. 4Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.09.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | 15.02.2021 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | 18.12.2014 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) | 15.02.2013 | |
18.09.2012 | Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs | 10.09.2012 | |
01.01.2011 | Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) | 09.12.2010 |
Rechtsprechung zu § 10 BEEG
148 Entscheidungen zu § 10 BEEG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.05.2020 - XII ZB 537/19
Zur Frage ob das bayrische Familiengeld (BayFamGG) unter Berücksichtigung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 12.11.2019 - 7 WF 253/19
Eingeschränkte Anrechnung des Bayerischen Familiengelds im ...
- OLG Bamberg, 12.11.2019 - 7 WF 253/19
- BGH, 23.02.2022 - VII ZB 41/21
Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner wegen einer titulierten Geldforderung; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Landshut, 07.07.2021 - 34 T 1673/21
Pfändungsgrenze bei Elterngeldanspruch des unterhaltsberechtigten Ehepartners
- LG Landshut, 07.07.2021 - 34 T 1673/21
- BVerfG, 05.12.2012 - 1 BvL 20/12
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs 5 S 1 BEEG idF ...
- SG München, 04.05.2018 - S 46 EG 25/17
Betreuungsgeld als Einkommen nach SGB II
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 01.08.2019 - L 9 EG 20/18
Anrechnung des Bayerischen Betreuungsgelds als Einkommen
- LSG Bayern, 07.08.2019 - L 9 EG 20/18
Anrechnung von Bayerischem Betreuungsgeld auf Leistungen zur Sicherung des ...
- LSG Bayern, 01.08.2019 - L 9 EG 20/18
- LSG Bayern, 16.05.2019 - L 11 AS 932/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bay. Betreuungsgeld keine zweckbestimmte ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 16.05.2019 - L 11 AS 322/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bay. Betreuungsgeld keine zweckbestimmte ...
- LSG Bayern, 16.05.2019 - L 11 AS 322/17
Querverweise
Auf § 10 BEEG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Verfahren und Organisation
- § 13 (Rechtsweg)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Grundsätze des Leistungsrechts
- § 54 (Pfändung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18b (Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)