Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 6 - Reallasten (§§ 1105 - 1112)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1112
Ausschluss unbekannter Berechtigter

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1112 BGB

4 Entscheidungen zu § 1112 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1112 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Aufgebote
          § 24 (Aufgebot von dinglichen Rechten)
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