Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 3 - Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht (§§ 1861 - 1867) |
(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2) 1Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. 2Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 1861 BGB
4 Entscheidungen zu § 1861 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 01.02.2023 - 3 W 885/22
Wirksame Bestellung; Nachlasspfleger; persönliche Verpflichtung; telefonische ...
- OLG Dresden, 14.06.2023 - 12 W 116/23
Festsetzungsfähigkeit der Gerichtsauslagen für einen Verfahrenspfleger im ...
- OLG Celle, 23.07.2015 - 6 U 27/15
Nachlasssache: Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer auf ...
- OLG Brandenburg, 19.06.2023 - 3 U 64/21
Herausgabe eines Erbteils; Einzug des Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Anwendbares ...
Querverweise
Auf § 1861 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
- § 1802 (Allgemeine Vorschriften)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)