Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 10 - Maklervertrag (§§ 652 - 656)   
   Untertitel 4 - Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (§§ 656a - 656d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 656b
Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1245), in Kraft getreten am 23.12.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser12.06.2020BGBl. I S. 1245

Rechtsprechung zu § 656b BGB

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