Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 10 - Maklervertrag (§§ 652 - 656) |
Untertitel 4 - Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (§§ 656a - 656d) |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.12.2020 | Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser | 12.06.2020 |
Rechtsprechung zu § 656b BGB
7 Entscheidungen zu § 656b BGB in unserer Datenbank:
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Makler hat bei Doppelbeauftragung umfassende Auskunftspflichten!
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Maklerlohn: Anspruch auf Rückzahlung bei fehlender Rechtsgrundlage
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Zur Abgrenzung der Begriffe "Wohnung" und "Einfamilienhaus" i.S.d. §§ 656a, 656c ...
- LG München II, 30.01.2023 - 2 O 4028/21
Unbegründeter Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision wegen unwirksamen ...
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- LG Tübingen, 07.07.2022 - 7 O 71/22
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- LG Frankfurt/Main, 02.03.2023 - 17 O 64/22
Maßgeblichkeit des Erwerbszweckes für die Anwendbarkeit des ...