Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 816
Verfügung eines Nichtberechtigten

(1) 1Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. 2Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 816 BGB

1.105 Entscheidungen zu § 816 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 1.105 Entscheidungen

§ 816 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 816 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Bedingung und Zeitbestimmung
            § 161 III (Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit)
          Einwilligung und Genehmigung
            § 185 II (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 816 I 1, II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 406 (Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger) (zu § 816 II)
          § 407 (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger) (zu § 816 II)
          § 408 (Mehrfache Abtretung) (zu § 816 II)
          § 409 (Abtretungsanzeige) (zu § 816 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schuldverschreibung auf den Inhaber
            § 793 I 2 (Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber) (zu § 816 II)
            § 808 I 1 (Namenspapiere mit Inhaberklausel) (zu § 816 II)
          Unerlaubte Handlungen
            § 851 (Ersatzleistung an Nichtberechtigten) (zu § 816 II)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 816 I)
          § 893 (Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen) (zu § 816 II)
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 816 I)
              § 933 (Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut) (zu § 816 I)
              § 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs) (zu § 816 I)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 989 (Schadensersatz nach Rechtshängigkeit) (zu § 816 I 1)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2113 III (Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen)
          Testamentsvollstrecker
            § 2211 II (Verfügungsbeschränkung des Erben)
        Erbschein
          § 2366 (Öffentlicher Glaube des Erbscheins) (zu § 816 I)
          § 2367 (Leistung an Erbscheinserben) (zu § 816 II)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 48 (Ersatzaussonderung) (zu § 816 I 1)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 836 II (Wirkung der Überweisung) (zu § 816 II)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht