Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 933
Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

Rechtsprechung zu § 933 BGB

125 Entscheidungen zu § 933 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 933 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 926 (Zubehör des Grundstücks)
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1244 (Gutgläubiger Erwerb)

Redaktionelle Querverweise zu § 933 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)
Was ist das?

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