Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
Rechtsprechung zu § 933 BGB
125 Entscheidungen zu § 933 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.10.1976 - VIII ZR 65/75
Gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 933 BGB
- BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 82/76
Wirksamkeit der Vereinbarung eines Kontokorrenteigentumsvorbehalts - ...
- BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 11/66
Fräsmaschine - §§ 933, 934 BGB, mittelbarer Besitz, Abweichung vom ...
- BGH, 21.01.1970 - VIII ZR 145/68
Eigentum an einem Fahrzeug - Anforderungen an eine Übergabe im Sinne des § 933 ...
- RG, 10.06.1932 - VII 304/31
Zur Anwendung des § 933 BGB.
- OLG Düsseldorf, 12.06.2003 - 10 U 176/01
Gutgläubiger Erwerb einer Brecheranlage durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts
- OLG Nürnberg, 06.12.2000 - 4 U 3133/00
Vorlage eines Blankofahrzeugbriefs durch Veräußerer - Pflichten des Erwerbers
- RG, 20.12.1912 - VII 370/12
Erwerb im guten Glauben; Besitzübertragung
- BGH, 17.10.1978 - VI ZR 236/75
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schutzgesetzes - Objektive und subjektive ...
- OLG Naumburg, 07.11.2013 - 1 U 69/13
Testamentsauslegung: Stillschweigende Befreiung des Vorerben
Querverweise
Auf § 933 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1244 (Gutgläubiger Erwerb)
Redaktionelle Querverweise zu § 933 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 I