Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
§ 929Einigung und Übergabe
§ 929aEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
§ 930Besitzkonstitut
§ 931Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932aGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
§ 933Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
§ 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 935Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
§ 936Erlöschen von Rechten Dritter
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Rechtsprechung zu § 932a BGB
2 Entscheidungen zu § 932a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.1990 - II ZR 178/89
Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem eingetragenen Schiff
- BGH, 06.03.1995 - II ZR 84/94
Maßgebliches Recht bei Übereignung einer in der Adria liegenden, nicht in ein ...
Querverweise
Auf § 932a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1244 (Gutgläubiger Erwerb)
Redaktionelle Querverweise zu § 932a BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 I