Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 932a
Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe

Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.

Rechtsprechung zu § 932a BGB

2 Entscheidungen zu § 932a BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 932a BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 926 (Zubehör des Grundstücks)
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1244 (Gutgläubiger Erwerb)

Redaktionelle Querverweise zu § 932a BGB:

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