Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 931
Abtretung des Herausgabeanspruchs

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Rechtsprechung zu § 931 BGB

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Querverweise

Auf § 931 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 986 (Einwendungen des Besitzers)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1117 (Erwerb der Briefhypothek)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          b) Gewerbebetrieb
            § 15b (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen)
Was ist das?

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