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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
Kapitel 4 - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs (§§ 1585 - 1585c) |
Alte Fassung
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1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3§ 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 |
§ 1585Art der Unterhaltsgewährung
§ 1585aSicherheitsleistung
§ 1585bUnterhalt für die Vergangenheit
§ 1585cVereinbarungen über den Unterhalt
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