Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) 1Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Familiengericht einzureichen. 2Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.
(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
verschiedenheiten § 1799Pflichten und Rechte des Gegenvormunds § 1800Umfang der Personensorge § 1801Religiöse Erziehung § 1802Vermögensverzeichnis § 1803Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung § 1804Schenkungen des Vormunds § 1805Verwendung für den Vormund § 1806Anlegung von Mündelgeld § 1807Art der Anlegung § 1808(weggefallen) § 1809Anlegung mit Sperrvermerk § 1810Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht § 1811Andere Anlegung § 1812Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere § 1813Genehmigungsfreie Geschäfte § 1814Hinterlegung von Inhaberpapieren § 1815Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren § 1816Sperrung von Buchforderungen § 1817Befreiung § 1818Anordnung der Hinterlegung § 1819Genehmigung bei Hinterlegung § 1820Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung § 1821Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke § 1822Genehmigung für sonstige Geschäfte § 1823Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels § 1824Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel § 1825Allgemeine Ermächtigung § 1826Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung § 1827(weggefallen) § 1828Erklärung der Genehmigung § 1829Nachträgliche Genehmigung § 1830Widerrufsrecht des Geschäftspartners § 1831Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung § 1832Genehmigung des Gegenvormunds § 1833Haftung des Vormunds § 1834Verzinsungspflicht § 1835Aufwendungsersatz § 1835aAufwandsentschädigung § 1836Vergütung des Vormunds § 1836a(weggefallen) § 1836b(weggefallen) § 1836cEinzusetzende Mittel des Mündels § 1836dMittellosigkeit des Mündels § 1836eGesetzlicher Forderungsübergang