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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1807
Art der Anlegung

(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:

1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866), in Kraft getreten am 25.04.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2006Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz19.04.2006BGBl. I S. 866
01.01.2002Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG)11.12.2001BGBl. I S. 3519
§ 1793Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels § 1794Beschränkung durch Pflegschaft § 1795Ausschluss der Vertretungsmacht § 1796Entziehung der Vertretungsmacht § 1797Mehrere Vormünder § 1798Meinungs-
verschiedenheiten
§ 1799Pflichten und Rechte des Gegenvormunds § 1800Umfang der Personensorge § 1801Religiöse Erziehung § 1802Vermögensverzeichnis § 1803Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung § 1804Schenkungen des Vormunds § 1805Verwendung für den Vormund § 1806Anlegung von Mündelgeld § 1807Art der Anlegung § 1808(weggefallen) § 1809Anlegung mit Sperrvermerk § 1810Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht § 1811Andere Anlegung § 1812Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere § 1813Genehmigungsfreie Geschäfte § 1814Hinterlegung von Inhaberpapieren § 1815Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren § 1816Sperrung von Buchforderungen § 1817Befreiung § 1818Anordnung der Hinterlegung § 1819Genehmigung bei Hinterlegung § 1820Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung § 1821Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke § 1822Genehmigung für sonstige Geschäfte § 1823Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels § 1824Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel § 1825Allgemeine Ermächtigung § 1826Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung § 1827(weggefallen) § 1828Erklärung der Genehmigung § 1829Nachträgliche Genehmigung § 1830Widerrufsrecht des Geschäftspartners § 1831Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung § 1832Genehmigung des Gegenvormunds § 1833Haftung des Vormunds § 1834Verzinsungspflicht § 1835Aufwendungsersatz § 1835aAufwandsentschädigung § 1836Vergütung des Vormunds § 1836a(weggefallen) § 1836b(weggefallen) § 1836cEinzusetzende Mittel des Mündels § 1836dMittellosigkeit des Mündels § 1836eGesetzlicher Forderungsübergang
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