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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
Alte Fassung
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 305Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
§ 305aEinbeziehung in besonderen Fällen
§ 305bVorrang der Individualabrede
§ 305cÜberraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306aUmgehungsverbot
§ 307Inhaltskontrolle
§ 308Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310Anwendungsbereich
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