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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Alte Fassung
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1Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. 2Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. 3Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 4Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.2002
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
§ 611Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611aArbeitsvertrag
§ 611b(weggefallen)
§ 612Vergütung
§ 612aMaßregelungsverbot
§ 613Unübertragbarkeit
§ 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 614Fälligkeit der Vergütung
§ 615Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
§ 616Vorübergehende Verhinderung
§ 617Pflicht zur Krankenfürsorge
§ 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
§ 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
§ 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
§ 620Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 621Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§ 622Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 623Schriftform der Kündigung
§ 624Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
§ 625Stillschweigende Verlängerung
§ 626Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 627Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
§ 628Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
§ 629Freizeit zur Stellungssuche
§ 630Pflicht zur Zeugniserteilung
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