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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
Alte Fassung
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(1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) 1Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. 2Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
§ 741Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 742Gleiche Anteile
§ 743Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
§ 748Lasten- und Kostentragung
§ 749Aufhebungsanspruch
§ 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
§ 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
§ 752Teilung in Natur
§ 753Teilung durch Verkauf
§ 754Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 755Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 756Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 757Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 758Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
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