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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
Alte Fassung
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1Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. 2Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
§ 741Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 742Gleiche Anteile
§ 743Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
§ 748Lasten- und Kostentragung
§ 749Aufhebungsanspruch
§ 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
§ 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
§ 752Teilung in Natur
§ 753Teilung durch Verkauf
§ 754Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 755Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 756Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 757Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 758Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
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