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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) 1Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses. 2Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
Hinweis:Wortlaut der amtlichen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42): in Absatz 1 kein Komma nach "Zwangsversteigerung".
§ 741Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 742Gleiche Anteile
§ 743Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
§ 748Lasten- und Kostentragung
§ 749Aufhebungsanspruch
§ 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
§ 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
§ 752Teilung in Natur
§ 753Teilung durch Verkauf
§ 754Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 755Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 756Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 757Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 758Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
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