Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
Alte Fassung
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(1) 1Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. 3Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
§ 765Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
§ 766Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 767Umfang der Bürgschaftsschuld
§ 768Einreden des Bürgen
§ 769Mitbürgschaft
§ 770Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 771Einrede der Vorausklage
§ 772Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
§ 773Ausschluss der Einrede der Vorausklage
§ 774Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775Anspruch des Bürgen auf Befreiung
§ 776Aufgabe einer Sicherheit
§ 777Bürgschaft auf Zeit
§ 778Kreditauftrag
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