Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
Alte Fassung
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(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 765Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
§ 766Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 767Umfang der Bürgschaftsschuld
§ 768Einreden des Bürgen
§ 769Mitbürgschaft
§ 770Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 771Einrede der Vorausklage
§ 772Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
§ 773Ausschluss der Einrede der Vorausklage
§ 774Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775Anspruch des Bürgen auf Befreiung
§ 776Aufgabe einer Sicherheit
§ 777Bürgschaft auf Zeit
§ 778Kreditauftrag
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