Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
Alte Fassung
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1Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. 2Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
§ 765Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
§ 766Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 767Umfang der Bürgschaftsschuld
§ 768Einreden des Bürgen
§ 769Mitbürgschaft
§ 770Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 771Einrede der Vorausklage
§ 772Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
§ 773Ausschluss der Einrede der Vorausklage
§ 774Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775Anspruch des Bürgen auf Befreiung
§ 776Aufgabe einer Sicherheit
§ 777Bürgschaft auf Zeit
§ 778Kreditauftrag
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