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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 82
Übertragungspflicht des Stifters

1Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. 2Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002 (BGBl. I S. 2634), in Kraft getreten am 01.09.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2002Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts15.07.2002BGBl. I S. 2634
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