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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88) |
Alte Fassung
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1Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. 2Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. 3Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |