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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88) |
Alte Fassung
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Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |