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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 2 - Ersitzung (§§ 937 - 945) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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1Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. 2Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.
§ 937Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
§ 938Vermutung des Eigenbesitzes
§ 939Hemmung der Ersitzung
§ 940Unterbrechung durch Besitzverlust
§ 941Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 942Wirkung der Unterbrechung
§ 943Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 944Erbschaftsbesitzer
§ 945Erlöschen von Rechten Dritter
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