Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
Abschnitt 4a - Führung der Akten und Verzeichnisse (§§ 35 - 36) |
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung. 2Insbesondere sind darin nähere Bestimmungen zu treffen über
1. | die vom Notar zu den Akten zu nehmenden Unterlagen sowie die in die Verzeichnisse einzutragenden Angaben einschließlich der zu erhebenden Daten und der insoweit zu beachtenden Fristen, | |
2. | die Aufbewahrungsfristen, | |
3. | die Einzelheiten der elektronischen Führung von Akten und Verzeichnissen nach § 35 Absatz 2 sowie über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Integrität, der Transparenz und der Verfügbarkeit auch über die Amtszeit des Notars hinaus einschließlich der zulässigen Datenformate sowie der Schnittstellen und der Datenverknüpfungen zwischen den Akten und Verzeichnissen, | |
4. | die Voraussetzungen, unter denen die durch oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehene Übertragung eines in Papierform vorliegenden Schriftstücks in die elektronische Form unterbleiben kann. |
3Bei der Bemessung der Aufbewahrungsfristen nach Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere der Zweck der Verfügbarkeit der Akten und Verzeichnisse im Hinblick auf die Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass bei Amtshaftungsansprüchen die Möglichkeit der Sachaufklärung gegeben bleibt.
(2) 1Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass neben den für das Auffinden von Urkunden erforderlichen Eintragungen weitere Angaben in das Urkundenverzeichnis eingetragen werden können oder sollen. 2Sie kann zudem nähere Bestimmungen treffen über die Verwendung der im Urkundenverzeichnis gespeicherten Daten
1. | im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten, | |
2. | zur Führung anderer Akten und Verzeichnisse des Notars sowie | |
3. | für die Zwecke der Aufsicht. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
ermächtigung zu Akten und Verzeichnissen
Rechtsprechung zu § 36 BNotO
5 Entscheidungen zu § 36 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94
Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der ...
- OLG Frankfurt, 25.10.1984 - 15 U 150/83
Nochmalige Grundbucheinsicht; Beurkundung; Änderung des Grundbuchinhalts
- BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79
Anforderungen an eine Bestellung als Nurnotar - Bezirksnotare, Anwaltsnotare und ...
- BGH, 09.07.1992 - IX ZR 209/91
Beurkundungszwang für Treuhandverträge bei Bauherrenmodell
- BGH, 17.12.1962 - NotZ 8/62
Blinder kann nicht Notar werden
Querverweise
Auf § 36 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariatsabwickler
- § 13 (Bestellung von Notariatsabwicklern)