Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 13
Bestellung von Notariatsabwicklern

1Das Justizministerium bestellt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde nach Anhörung der Notarkammer Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung, soweit dies erforderlich ist. 2Für die Notariatsabwickler gelten die Vorschriften der Bundesnotarordnung für Notariatsverwalter entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Die §§ 45, 51, 58 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gelten in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entsprechend fort, die §§ 55 und 59a des Beurkundungsgesetzes und eine auf der Grundlage von § 36 der Bundesnotarordnung und § 59 des Beurkundungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung finden auf Notariatsabwickler keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 10.12.2022.

Rechtsprechung zu § 13 LFGG

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