Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) 1Der Notariatsverwalter ist zuständig für die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie für die Verwahrung der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände. 2Sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters bereits Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebene Urkunden und Wertgegenstände von der Notarkammer in Verwahrung genommen, so sind sie in der Regel zurückzugeben. 3§ 51a Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Notariatsverwalter führt die von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte fort. 2Die Kostenforderungen stehen dem Notariatsverwalter zu, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch ihn fällig werden. 3Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme der Geschäfte an den Notar gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.
(3) 1Soweit die Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes); lehnt er die Erteilung ab, so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes beantragen. 2Ist dem Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem Notariatsverwalter zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung befugt. 3Der Notariatsverwalter hat ihm Einsicht in die Akten und Verzeichnisse zu gewähren; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Notar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) | 23.07.2013 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Rechtsprechung zu § 58 BNotO
22 Entscheidungen zu § 58 BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 19.06.2019 - 5 U 32/19
Notarrecht: Gebührenanspruch des Amtsnachfolgers aus übernommenen Geschäften
- KG, 01.11.2022 - 1 VA 26/22
Zuständigkeit für Antrag auf Amtsgerichts-Verwahrung
- BGH, 08.03.2012 - IX ZB 178/11
Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines ...
- BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 827/98
Betriebsübergang - Notariat
- LG Rostock, 29.11.2007 - 9 T 6/05
Notarkostenberechnung für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Folgen ...
- BayObLG, 12.04.1983 - BReg. 3 Z 89/81
Zur Änderung einer Kostenberechnung nach Ausscheiden aus dem Notaramt und zur ...
- BGH, 11.10.2005 - XI ZR 85/04
Wirksamkeit von Verfügungen eines vorläufig seines Amtes enthobenen Notars; ...
- FG Köln, 16.03.1981 - II (XIV) 203/77
Zur Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns bei Notariatsbetriebsaufgabe
- BayObLG, 31.03.1983 - BReg. 3 Z 18/83
Zur Kostenberechnung bei Bauherrengemeinschaften und zum Notarauftrag für ...
- LG Aachen, 11.01.1984 - 3 T 235/83
Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen auf einem Garagenoberdeck