Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) 1Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung "Notarin" oder "Notar" zu führen. 2Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) 1Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" weiterzuführen, der auch "a. D." abgekürzt werden kann. 2Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
(3) 1Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Notarin außer Dienst" oder "Notar außer Dienst" zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. 2Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. 3Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. 4Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Rechtsprechung zu § 52 BNotO
26 Entscheidungen zu § 52 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 4/17
Recht eines Notars zur Weiterführung des Zusatzes "außer Dienst (a.D.)" bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten aus Gründen des ...
- OLG München, 21.04.2016 - VA-Not 2/14
Versagung einer Erlaubnis für die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar a. D."
- BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
- BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 2/19
Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)"; ...
- BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18
Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis des Weiterführens der ...
- OLG Köln, 07.04.2014 - 2 X (Not) 6/13
Tilgungsfrist von Disziplinarverfügungen und deren weitere Verwertung in späteren ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14
Dienstverfehlungen eines Notars: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der ...
- BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14
- BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 8/11
Zulässigkeit der Verwendung der Amtsbezeichnung eines Anwaltsnotars mit dem ...