Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) 1Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen. 2Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erstrecken. 3Soweit möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. 4Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
(2) 1Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt innerhalb von drei Jahren am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. 2§ 97 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahmsweise eine längere Dauer genehmigt wird.
(3) 1Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen. 2Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 3Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. 4Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar darauf hinzuweisen.
(4) 1Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Bemüht sich der Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise um eine erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5.
(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege um eine erneute Bestellung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits ein notarielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt niedergelegt hat.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Rechtsprechung zu § 48b BNotO
17 Entscheidungen zu § 48b BNotO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 3/11
Berufsrecht der Notare: Wiederbestellungsanspruch des Anwaltsnotars bei mehr als ...
- OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
Wiederbestellung einer Notarin nach einer länger als 1 Jahr andauernden ...
- BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 3/11
- OLG Dresden, 09.02.2024 - Not 2/23
- BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
Altersgrenze für Notare
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
- OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21
Feststellungsklage gegen die Altershöchstgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare; ...
- BGH, 21.11.2016 - NotZ(Brfg) 1/16
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch auf Wiederbestellung zum Notar mit ...
- OLG Bremen, 16.09.2022 - 2 Not 1/22
Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit dem Grundgesetz und Unionsrecht
- VG Koblenz, 25.06.2021 - 2 K 1004/20
Beamtenrecht -Familienpflegetätigkeit im Rahmen des engagierten Ruhestandes